Übersehen der Ampel – nur in Ausnahmefällen kann vom Fahrverbot abgesehen werden

Bei völligem Übersehen der Ampel liegt keine leichte Fahrlässigkeit vor, entschied das Kammergericht Berlin

Denn eine komplexe und gefährliche Kreuzung erfordere von jedem Fahrzeugführer erkennbar hohe Aufmerksamkeit, so dass das Übersehen eines Ampelregisters mit einem Augenblicksversagen oder anderweitig leichter Fahrlässigkeit nicht in Einklang zu bringen ist, so das Kammergericht Berlin.

Ein Fahrverbort ist, wie das Kammergericht in seiner Begründung ausführt zu verhängen und kann hiervon auch nicht durch Erhöhung der Geldbuße kompensiert werden. Hiervon kann nur in besonderen Ausnahmefällen abgesehen werden, wenn der Sachverhalt zugunsten des Betroffenen so erheblich von dem Regelfall abweicht, an den der Gesetzgeber gedacht hat, dass er als Ausnahme zu werten ist, so dass auf ihn die Regelbeispieltechnik des Bußgeldkataloges nicht mehr zutrifft, oder wenn die Maßnahme für den Betroffenen eine außergewöhliche Härte darstellt.

KG Berlin, Beschl. v. 20.06.2019 – 3 Ws (B) 208/19

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