Übersehen der Ampel – nur in Ausnahmefällen kann vom Fahrverbot abgesehen werden

Bei völligem Übersehen der Ampel liegt keine leichte Fahrlässigkeit vor, entschied das Kammergericht Berlin

Denn eine komplexe und gefährliche Kreuzung erfordere von jedem Fahrzeugführer erkennbar hohe Aufmerksamkeit, so dass das Übersehen eines Ampelregisters mit einem Augenblicksversagen oder anderweitig leichter Fahrlässigkeit nicht in Einklang zu bringen ist, so das Kammergericht Berlin.

Ein Fahrverbort ist, wie das Kammergericht in seiner Begründung ausführt zu verhängen und kann hiervon auch nicht durch Erhöhung der Geldbuße kompensiert werden. Hiervon kann nur in besonderen Ausnahmefällen abgesehen werden, wenn der Sachverhalt zugunsten des Betroffenen so erheblich von dem Regelfall abweicht, an den der Gesetzgeber gedacht hat, dass er als Ausnahme zu werten ist, so dass auf ihn die Regelbeispieltechnik des Bußgeldkataloges nicht mehr zutrifft, oder wenn die Maßnahme für den Betroffenen eine außergewöhliche Härte darstellt.

KG Berlin, Beschl. v. 20.06.2019 – 3 Ws (B) 208/19

Eine formularmäßige Abkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist von zwei Jahren auf ein Jahr in Gebrauchtwagen Verkaufsbedingungen verstößt gegen das sogenannte Transparenzgebot, wenn aus Sicht des Verbrauchers unklar ist, ob er Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der Pflicht des Verkäufers zur Nacherfüllung bereits nach einem Jahr oder erst nach Ablauf der gesetzlichen zwei Jahresfrist nicht mehr geltend machen kann (BGH vom 29.4.2015, VIII ZR 104/14).

Hat die Verwaltungsbehörde die Auswertung von Rohmessdaten einer Geschwindigkeitsmessung, deren Ergebnis ggf. schließlich zur Einleitung eines Bußgeldverfahrens gegen den Fahrer wegen Geschwindigkeitsüberschreitung führen soll, in vollem Umfang in die Hände eines privaten Unternehmens gegeben, besteht hinsichtlich der ermittelten Ergebnisse ein Beweisverwertungsverbot (so AG Parchim vom 01.04.2015 und AG Kassel vom 14.04.2015)

Sachverhalt:

Den Betroffenen wurden Geschwindigkeitsüberschreitungen zur Last gelegt. In beiden Fällen waren die Geschwindigkeitsmessungen durch private Firmen ausgewertet worden. Die Amtsgerichte haben die Betroffenen freigesprochen. Beide Amtsgerichte weisen darauf hin, dass die Feststellung von Ordnungswidrigkeiten eine typische Hoheitsaufgabe aus dem Kernbereich staatlichen Handelns ist. Eine Mitwirkung von Privatpersonen ist nur in bestimmten Fällen möglich.

Das war in beiden Fällen nicht gewahrt.

Das Amtsgericht Kassel hat zudem beanstandet, dass das dort auswertende Privatunternehmen, welches als GmbH satzungsgemäß einem Gewinnstreben unterliegt, nur dann einen monetären Ertrag für seine Arbeit erhält, wenn die Messung als verwertbar eingestuft wird. Die Entscheidung, ob die Messung verwertbar ist oder nicht, oblag vorliegend jedoch faktisch dem Unternehmen selbst. Das hierdurch entstehende Eigeninteresse an dem Ergebnis der Auswertung der Messung stellt einen Interessenkonflikt dar, der im Rahmen einer hoheitlichen Messung nicht zu akzeptieren ist.

Von der Straßenverkehrsbehörde aufgestellte Verkehrszeichen sind Verwaltungsakte in Form einer Allgemeinverfügung. Ist die Aufstellung fehlerhaft, ist der Verwaltungsakt/das Verkehrszeichen zwar im Verwaltungsrechtsweg anfechtbar, aber grundsätzlich bis zu seiner Aufhebung zu befolgen. Unwirksam ist er nur, wenn er nichtig ist.

So entschied das OLG Düsseldorf am 7.11.2014 (VI-2 RBs)

Das OLG Hamm entschied im Januar 2015, dass Nutzung des Mobiltelefons durch einen Kraftfahrzeugführer als Navigationshilfe bzw. zur Internetabfrage Benutzung i.S. des § 23 Abs. 1a StVO ist, wenn das Mobiltelefon dafür in der Hand gehalten wird ( Az: 1 RBs 232/14).

Nicht unter den Begriff des Mobiltelefons, so entschied das Amtsgericht Waldbröl am 31.10.2014, fallen Geräte wie ein iPod, mit denen man nur über eine Internetverbindung gegebenenfalls telefonieren kann (Az: 44 Owi-225 Js 1055/14-121/14).

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Das OLG Hamm schließt sich dabei der herrschenden obergerichtlichen Rechtsprechung an, wonach auch die Nutzung der Navigationsfunktion des Mobiltelefons unter § 23 Abs. 1a StVO fällt, wonach jegliche Nutzung untersagt wird, soweit das Mobiltelefon in der Hand gehalten wird. Die Bedienung eines in einer Halteschale steckenden Mobiltelefons fällt nicht hierunter.

In dem Fall, über den das Amtsgericht Waldbröl zu entscheiden hatte, ging es um ein Diktat mit einem iPod.

Im Gegensatz zu einem Mobiltelefon, unter dem man ein tragbares Telefon versteht, das über Funk mit dem Telefonnetz kommuniziert und daher ortsunabhängig eingesetzt werden kann, ist ein iPod ein tragbares digitales Medienabspielgerät, das über keine eigenständige Telefonfunktion und keine SIM-Karte verfügt. Nur durch Benutzen einer „App“ ist telefonieren über eine WLAN-Verbindung möglich.

Ein Funkgerät oder einen Walkie-Talkie sind ebenfalls keine Mobiltelefone.