Aktuelle Urteile, neue Gesetze und veränderte Rechtslagen. Auf dem laufenden zu sein ist für den Normalbürger nahezu unmöglich.
Meine Kanzlei berichtet an dieser Stelle über Neuigkeiten und Veränderungen aus unserer Juristenwelt.
Die Kanzlei
„Die zehn Gebote sind deswegen so kurz und logisch,
weil sie ohne Mitwirkung von Juristen zustande gekommen sind.“
Charles de Gaulle
Jürgen Lucas
Rechtsanwalt & Fachanwalt
VITA
- geboren in Berlin
- Studium an der Humboldt-Universität Berlin
- 1981 bis 1991 Arbeitsrichter
- Zulassung als Rechtsanwalt seit 1991
- seit 2011 Fachanwalt für Verkehrsrecht
Tätigkeitsschwerpunkte
- Arbeitsrecht
- Verkehrsrecht
- Mietrecht
- Allgemeines Zivilrecht
Mitgliedschaften
- Mitglied im Deutschen Anwaltverein
- Vertrauensanwalt des Automobilclub Deutschland
- Vertragsanwalt der EurotaxSchwacke
- Mitglied im Beirat der Rechtsanwälte des BVSK
Arbeitsrecht
„Jeder hat das Recht auf Arbeit, auf freie Berufswahl, auf gerechte und befriedigende Arbeitsbedingungen sowie auf Schutz vor Arbeitslosigkeit.“
Art.23 I – Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
Das Arbeitsrecht verlangt aufgrund seiner Komplexität vertiefte Kenntnisse der Materie. Wir beschäftigen uns seit Beginn unserer Tätigkeit schwerpunktmäßig mit diesem Rechtsgebiet und haben ausgewiesene Kenntnisse durch berufliche Erfahrung am Gericht als auch durch jahrelange Vertretung von Mitgliedern der Einzelgewerkschaften.
Ob Vertragsabschluss, Abmahnung oder Kündigung, Sie können sich bei allen Fragen zum Arbeitsrecht auf Erfahrung und Kompetenz verlassen; ob als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber. Die Vertretung erfolgt sowohl außergerichtlich als auch vor Gericht. Beide Seiten vertreten zu haben ist durchaus ein Vorzug. Denn so ist die Denkweise der anderen Seite nicht unbekannt und kann die Strategie und Taktik darauf eingestellt werden.
Schriftform
Es ist unbedingt darauf zu achten, dass für alle Kündigungen im Arbeitsrecht die Schriftform eingehalten wird. Dies gilt auch bei Auflösungsverträgen.
Mündliche Kündigungen sind unzulässig und daher unwirksam. Eine Kündigung per E-Mail, SMS oder Fax entspricht ebenso nicht den gesetzlichen Anforderungen und ist nicht zulässig.
Trotz des Schriftformerfordernisses müssen Kündigungsgründe grundsätzlich nicht angegeben werden.
Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
In aller Regel muss eine ordentliche Kündigung nur fristgemäß zu sein. Das Kündigungsschutzgesetz gilt zwar grundsätzlich für alle Arbeitnehmer, egal, ob in Vollzeit, Teilzeit oder Nebenbeschäftigung einer Arbeit nachgegangen wird.
Das Arbeitsverhältnisse muss aber in dem selben Betrieb ohne Unterbrechung länger als 6 Monaten bestanden haben.
Das KSchG gilt aber nur in Betrieben und Verwaltungen, in denen mehr als 5 Arbeitnehmer beschäftigt werden.
Seit dem 01.01.2004 gelten die Vorschriften nur in Betrieben, in denen in der Regel mehr als 10 Arbeitnehmer (ausschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten) beschäftigt sind.
Hier muss der Rechtsanwalt im Einzelfall prüfen, welche der gesetzlichen Regelung zutreffend ist.
Bei der Anzahl der relevanten Arbeitnehmer zählen Auszubildende generell nicht mit und Teilzeitarbeiter nur nach einem genau festgelegten „Schlüssel“.
Aber auch eine Kündigung in einem Kleinbetrieb – mit 5 oder weniger Arbeitnehmern – , in denen das KSchG nicht gilt kann unwirksam sein, was im Einzelfall gesondert zu prüfen ist. Denn ein Mindestmaß an Kündigungsschutz besteht auch hier.
Kündigungsgründe
Im Anwendungsbereich des KSchG muss eine Kündigung durch Gründe:
- in der Person des Arbeitnehmers,
- in dessen Verhalten oder
- durch dringende betriebliche Erfordernisse
bedingt sein.
Außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes muss eine Kündigung nicht besonders gerechtfertigt sein.
Die personenbedingte Kündigung
Maßgeblich sind hier die individuellen Verhältnisse oder Eigenschaften in der Person des Arbeitnehmers. Beispiele hierfür sind:
- wiederholte Fehlzeiten
- krankheitsbedingte Leistungsminderung, wenn betriebliche Interessen erheblich beeinträchtigt werden
Die verhaltensbedingte Kündigung
Die verhaltensbedingte Kündigung kommt bei einem Fehlverhalten des Arbeitnehmers zur Anwendung. In der Regel muss ihr eine Abmahnung vorausgehen. Eine Abmahnung kann jedoch entfallen, wenn durch das Fehlverhalten die Vertrauensbasis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zerstört wurde.
Die verhaltensbedingte Kündigung kommt bei einem Fehlverhalten des Arbeitnehmers zur Anwendung. In der Regel muss ihr eine Abmahnung vorausgehen. Eine Abmahnung kann jedoch entfallen, wenn durch das Fehlverhalten die Vertrauensbasis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zerstört wurde.
Mögliche Kündigungsgründe für eine verhaltensbedingte Kündigung sind:
- Verstöße gegen die betriebliche Ordnung
- Pflichtwidrigkeiten im Leistungsbereich
- Störungen im Vertrauensbereich
- Verletzung von arbeitsvertraglichen Nebenpflichten
- außerdienstliches Verhalten, soweit dieses das Arbeitsverhältnis konkret beeinträchtigt.
Die betriebsbedingte Kündigung
Die betriebsbedingte Kündigung ist die am häufigsten ausgesprochene Kündigung. Sie ist jedoch nur zulässig, wenn
- dringende betriebliche Erfordernisse einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu gleichen oder anderen Arbeitsbedingungen entgegen stehen,
- der betroffene Arbeitnehmer von allen vergleichbaren Arbeitnehmern der sozial am wenigsten schutzwürdigste ist,
- eine – ausnahmsweise – durchzuführende Interessenabwägung nach ordnungsgemäßer Sozialauswahl nicht ausnahmsweise zu einem Überwiegen des Interesses des Arbeitnehmers an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gegenüber dem Interesse des Arbeitgebers an dessen Beendigung führt.
Die Gerichte überprüfen, ob die Kündigung sozial gerechtfertigt ist.
Der Arbeitgeber hat eine soziale Auswahl der Arbeitnehmer zu treffen.Kommen mehrere Arbeitnehmer für eine Kündigung in Frage, so sind nachfolgende soziale Gesichtspunkte zu berücksichtigen:
- Dauer der Betriebszugehörigkeit
- Lebensalter
- Unterhaltspflichten
- ggf. Schwerbehinderung
Die Sozialauswahl wird betriebsbezogen und nur zwischen Arbeitnehmern mit vergleichbaren Arbeitsplätzen und den selben Rängen vorgenommen.
Bilden mehrere Unternehmen einen Gemeinschaftsbetrieb, hat die Sozialauswahl betriebsübergreifend zu erfolgen.
Die Änderungskündigung
Änderungskündigungen finden in der Praxis häufig Anwendung, wenn der Betrieb in eine wirtschaftlich schwierigen Lage gerät und Arbeitnehmer auf die vertraglich vereinbarten Arbeitsbedingungen bestehen. Können Arbeitsgeber und Arbeitnehmer sich im Rahmen von Vertragsverhandlungen (beispielsweise veränderte Arbeitzeiten, Lohn, usw.) nicht auf Änderungen einigen, so kommt häufig eine Änderungskündigung in Betracht. Die Änderungskündigung ist zwar auch eine Kündigung, aber immer verbunden mit einem neuen Vertragsangebot zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, jedoch zu geänderten Bedingungen.
Im Übrigen gelten aber die gleichen Voraussetzungen wie bei einer „klassischen“ Kündigung.
Wie darauf zu reagieren ist, sollte mit dem Rechtsanwalt erörtert werden, in jedem Fall aber rechtzeitig vor Ablauf der Frist zur Einreichung einer Kündigungsschutzklage (spätestens 3 Wochen nach Zugang der Kündigung muss diese beim Gericht eingegangen sein).
Verdachtskündigung
Liegt der schwerwiegende Verdacht einer arbeitsvertraglichen Pflichtverletzung vor, kann dieser eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen.
Dieser Verdacht muss sich aber aus objektiven, im Zeitpunkt der Kündigung vorliegenden, Tatsachen ergeben und es muss dem Arbeitgeber unzumutbar sein, das Arbeitsverhältnis mit seinem Arbeitnehmer aufrecht zu erhalten, zu dem aufgrund dieses konkreten Verdachts kein Vertrauensverhältnis mehr besteht.
Im Rahmen einer Verdachtskündigung muss der Arbeitgeber grundsätzlich die ihm zumutbaren und erforderlichen Ermittlungen vornehmen.
Im Rahmen dieser Ermittlungen ist zwar keine Gegenüberstellung des belasteten Arbeitnehmers mit dem oder den jeweiligen Belastungszeugen erforderlich, wohl aber stets die Anhörung des Betroffenen zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen.
Dies verhält sich anders bei der so genannten Tat- oder Tatsachenkündigung, wie beispielsweise einem Diebstahl beim Arbeitgeber.
Besonderer Kündigungsschutz
Bei bestimmten Personengruppen kann der Sonderkündigungsschutz einer Kündigung entgegenstehen:
- Schwangere und Mütter nach dem Mutterschutzgesetz (§ 9, MuSchG)
- Auszubildende nach dem Berufsbildungsgesetz (§ 22, BBiG)
- Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (§ 18 BEG)
- Schwerbehinderte nach dem Sozialgesetzbuch (SGB IX)
- Betriebsverfassungsorgane und Personalratsmitglieder nach § 15 KSchG
Die Besonderheiten zum jeweiligen Kündigungsschutz sind aus den jeweiligen rechtlichen Bestimmungen zu entnehmen.
Verkehrsrecht
„Coram iudice et in alto mari sumus in manu Dei.“
„Vor Gericht und auf hoher See sind wir in Gottes Hand.“
römische Juristenweisheit
Wer hat diesen Spruch nicht schon einmal gehört und wird er doch oft und gern auch gebraucht, wenn die scheinbare Hilflosigkeit und angebliche Aussichtslosigkeit im Umgang mit Recht und Gesetz umschrieben werden soll. Hatten Sie nicht auch schon genau deswegen Scheu im Umgang mit Behörden und Gerichten und wollten sich den „teuren“ Weg zum Rechtsanwalt ersparen?
Aber gerade im Verkehrsrecht ist es fast immer erforderlich, möglichst schnellen fachlichen Rat bei einem Rechtsanwalt einzuholen. Hier werden die Weichen für Ihren Erfolg gestellt oder erfahren Sie was machbar ist.
Seit über zwanzig Jahren in Berlin als Rechtsanwalt tätig, habe ich es mir zur Aufgabe gemacht, Ihnen zum Erfolg zu verhelfen.
In wessen Hand Sie auf hoher See sind, weiß ich nicht. Ich weiß nur, dass Sie weder vor Gericht noch vor einer Behörde ganz gewiss nicht in fremder Hand sein müssen.
Sie wurden geblitzt?
Sie haben einen Bußgeldbescheid erhalten oder einen Anhörungsbogen, in dem Sie zu dem Vorwurf eines Verstoßes gegen die Straßenverkehrsordnung Stellung nehmen sollen?
Wird schon stimmen, sagen sich viele und zahlen. Was viele nicht wissen: Nicht immer ist das Bußgeld gerechtfertigt. Es kommt häufig vor, dass Messungen ungenau oder fehlerhaft sind. Häufig empfiehlt sich daher, gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch einzulegen.
Haben Sie eine Verkehrs-Rechtsschutzversicherung abgeschlossen, übernimmt diese die Kosten des Verfahrens und damit auch die anwaltlichen Gebühren. Gern übernehmen wir für Sie die Korrespondenz mit Ihrer Versicherung und rechnen die Gebühren unmittelbar mit dieser ab. Ist eine Selbstbeteiligung im Vertrag vereinbart, sprechen Sie uns bitte an.
Aber selbstverständlich helfen wir Ihnen auch dann weiter, wenn Sie keine Rechtschutzversicherung abgeschlossen haben.
Beeilen müssen Sie sich jedoch immer, da der Einspruch innerhalb von 2 Wochen (ab Zugang bei Ihnen) bei der Verkehrsbehörde eingegangen sein muss. Anderenfalls wird er rechtskräftig und unanfechtbar; egal, ob der Inhalt zutreffend ist oder nicht.
Auch einen Anhörungsbogen, der Ihnen in der Regel vor dem Bußgeldbescheid zugeht, sollten Sie nicht achtlos beiseite legen. Darauf nicht zu reagieren kann selbst dann unangenehme Folgen haben, wenn das Verfahren gegen Sie eingestellt werden sollte. So kann Ihnen die Behörde in einem solchen Fall die Auflage erteilen, ein Fahrtenbuch zu führen, was nicht nur lästig ist, sondern auch dazu dient, bei dem nächsten Verstoß den Fahrzeugführer zu ermitteln. Eine Kontrolle der ordnungsgemäßen Führung des Fahrtenbuches durch die Behörde erfolgt garantiert und unangemeldet. Ein Verstoß dagegen kann mit einem weiteren Bußgeld geahndet werden.
Wichtig ist nicht nur eine zeitnahe Reaktion, sondern auch die richtige. Auch wenn das zunächst ein Widerspruch zu sein scheint, ist es immer gut und richtig, erst einmal keine näheren Auskünfte zum Fahrer zu machen und die polizeiliche Ermittlungsakte anzufordern. Das müssen Sie jedoch einem Anwalt überlassen, da Ihnen keine Akteneinsicht gewährt wird. Dabei geht es nicht nur um die Frage, ob Sie als Fahrer auf dem Foto gut zu erkennen sind. Genauso bedeutsam ist nämlich die Prüfung, ob die Messung ordnungsgemäß durchgeführt worden ist. Hier macht die Behörde immer wieder Fehler.
Nehmen Sie Kontakt mit uns auf und wir kümmern uns um alles Wichtige. Zunächst benötigen wir dazu von Ihnen lediglich die Kontaktdaten und eine Vollmacht sowie das Ihnen von der Behörde zugegangene Schreiben. Alles Weitere besprechen wir danach in aller Ruhe.
Mietrecht
„Die Wohnung ist unverletzlich.“
Art.13 I – Grundgesetz
Seit mehr als zwanzig Jahren berate und vertrete ich Mandanten im Mietrecht.
Die Vertretung erfolgt sowohl für Vermieter, Mieter und Hausverwaltungen in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten. Auftretende Rechtsfragen und Streitigkeiten zwischen den Parteien werden dabei mit dem Ziel angegangen, sie möglichst effektiv, schnell und wirtschaftlich – möglichst ohne langjährige kostenträchtige Prozesse – zu lösen.
Schwerpunkte bilden dabei insbesondere die Bereiche: individuelle Gestaltung von Gewerbe- und Wohnungsmietverträgen, Abwicklung beendeter Verträge, Mieterhöhungsfragen, Kündigungen, Schönheitsreparaturen, Instandsetzung, Modernisierung, Mietminderung, Nebenkostenabrechnungen, Kaution und Maklerprovision.
Die Betriebskosten oder Nebenkosten sind ein wesentlicher Bestandteil der Miete geworden und sollte bei der Anmietung einer Wohnung unbedingt auf die Höhe der insoweit zu erwartenden Kosten geachtet werden. Das heißt, die Betriebskosten werden, auf Dauer betrachtet, ein immer wichtigerer Faktor bei der Wahl der Wohnung, wenngleich sie kaum zu beeinflussen sind.
Die Form der Nebenkosten-Abrechnung
Die Textform ist zwingend vorgeschrieben, ebenso die Angaben, die enthalten sein müssen. Häufig sind die Abrechnungen nicht korrekt erstellt und es empfiehlt sich eine fachkundige Prüfung.
Eine Pflicht die Abrechnung mit einem PC erstellen zu lassen ist nicht vorgeschrieben. Der Vermieter kann die Abrechnung also auch handschriftlich erstellen. Ebenso ist die Nutzung der Tabellenform, um mathematische Berechnungen darzustellen, nicht vorgeschrieben. Es empfiehlt sich jedoch ausdrücklich die Tabellenform zu nutzen, denn in der Vergangenheit haben Gerichte Nebenkostenabrechnungen für schlichtweg intransparent und somit nichtig erklärt, da mathematische Berechnungen in Textform schwer verständlich waren.
Die Nebenkostenabrechnung muss auch für den ungeübten Laien, also einen Durchschnittsmieter ohne besondere Vorbildung hinsichtlich der Materie des Mietrechts und der Erstellung von Nebenkostenabrechungen, verständlich und selbsterklärend sein. Ist die Nebenkostenabrechnung nicht selbsterklärend und leicht verständlich, so kann der Mieter jene bereits aus diesen Formgründen zurückweisen.
Warme Betriebskosten und warme Nebenkosten
Unterschieden wird zwischen den so genannten warmen und kalten Nebenkosten. Zu den warmen Betriebskosten gehören die Heizung und das Warmwasser. Sie sind verbrauchsabhängig zu berechnen. Der Verbrauch ist genau zu erfassen und einmal jährlich abzulesen. Die Abrechnung erfolgt nach einem vorher festgelegten Verhältnis zwischen Verbrauch und der genutzten Wohnfläche.
Kalte Betriebskosten und kalte Nebenkosten
Die hierunter fallenden insgesamt 14 Positionen sind in der Betriebskostenverordnung geregelt. Nicht bei allen Posten, wie etwa Aufzug oder Garten, wenn man sie nicht nutzt oder nutzen kann, herrscht eine einhellige Meinung darüber, ob sie rechtens sind oder nicht.
Es gibt auch eine Vielzahl von Kosten, die der Vermieter nicht auf seine Mieter abwälzen darf. Dass es immer wieder versucht wird, steht außer Frage. Auch doppelt abzurechnen, sprich für eine Leistung zweimal zu kassieren, ist nicht erlaubt.
Ein Beispiel dafür ist der Hauswart. Gehört zu seinen Aufgaben die Pflege der Grünanlagen und die Reinigung des Treppenhauses, sind diese beiden Posten bereits mit dem Lohn abgegolten. Hier hilft nur, die Abrechnung genau zu prüfen, mit eigenen Daten zu vergleichen und bei Posten, die nicht verständlich sind oder als zu hoch oder gar nicht rechtens betrachtet werden, nachzuhaken.
Allgemeines Zivilrecht
„Recht haben und Recht bekommen sind zwei verschiedene Dinge.“
bekanntes Sprichwort
Es ist nahezu ausgeschlossen, das sogenannte „allgemeine Zivilrecht“ in einer Kurzbeschreibung darzustellen. Hierunter fallen alle Fragen und Streitigkeiten des Kaufrechts, des Leasingrechts, des Werkvertragsrechts, des Mängelrechts, des Darlehensrechts, des Schenkungsrechts, des Grundstücksrechts, des Maklerrechts, um nur beispielhaft einige wenige Rechtsgebiete aufzuzählen.
Ich berate Sie bei Vertragsgestaltungen ebenso, wie ich Sie in Streitfällen außergerichtlich und vor Gericht vertreten.
Kosten & Gebühren
Abrechnungsarten
Generell gibt es die Möglichkeit dreier verschiedener Abrechnungsarten:
- Abrechnung nach Zeitaufwand
- Abrechnung nach Gebührenverordnung (RVG)
- Abrechnung nach Pauschalhonorar
Eine Beurteilung Ihres Falles sowie die für Sie günstigste Abrechnungsart werden wir mit Ihnen bereits im ersten Gespräch erörtern.
Abrechnung nach Zeitaufwand
Im außergerichtlichen Bereich können wir individuelle Honorarvereinbarungen mit Ihnen treffen und z. B. nach einem Stundensatz abrechnen. Die Stundensätze sind entsprechend des Aufwandes sehr unterschiedlich. Häufig ist die Abrechnung auf Stundenbasis (Zeithonorar) für den Mandanten transparenter und kann besonders in Fällen, in denen wir voraussichtlich bei vielen Gesprächen anwesend sein müssen oder Reisen erforderlich sind, sinnvoller sein. Abgerechnet werden dabei alle geleisteten Tätigkeiten, so auch persönliche und telefonische Beratung, alle durch uns verfassten Schreiben sowie alle notwendigen Gespräche mit anderen Parteien, die zur Klärung des Falles beitragen.
Abrechnung nach Gebührenverordnung
Die Anwaltskosten berechnen sich grundsätzlich – also wenn nichts anderes vereinbart ist – nach der Gebührenverordnung für Rechtsanwälte, dem sogenannten Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und den dazugehörigen Gebührentabellen. Häufigste Gebührentatbestände im Zivilrecht sind die Geschäfts-, Verfahrens-, Termins- und Einigungsgebühr, die Auslagen sowie die MWSt. Entscheidend für deren Höhe ist der Streitwert Ihrer Rechtsangelegenheit. Je höher dieser Streitwert ist, desto höher sind auch die Anwaltskosten. Die Werte sind tabellarisch gestaffelt. Mehrere Gebühren können je nach Tätigkeit nebeneinander anfallen.
Abrechnung nach Pauschalhonorar
In bestimmten Situationen kann es für Sie auch günstiger sein, eine andere Abrechnungsvariante zu wählen – das Pauschalhonorar. Dabei haben Sie von Anfang an eine fixe Kalkulationsgrundlage. Diese Art der Abrechnung ist z. B. sinnvoll bei begleitenden Gründungsberatungen, Firmenverkäufen oder Zukäufen. Aber auch in Urheberrechtsfällen (z.B. Abmahnung wegen wettbewerbswidrigem Verhalten) bietet es sich an, nicht nach den grundsätzlich hohen Gegenstandswerten (oft ab 5.000 €), sondern nach Pauschalen abzurechnen.
Die Erstberatung
Bevor es zu einer anwaltlichen Beauftragung kommt, erfolgt grundsätzlich eine Erstberatung. Bringen Sie hierfür stets alle bereits angesammelten Dokumente, Beweismittel und Ähnliches mit. Gleichgültig wie lange dieses Gespräch dauert, darf ein Rechtsanwalt gegenüber sogenannten Verbrauchern maximal 190,-€ (zzgl. MwSt) in Rechnung stellen. für Gewerbetreibende sind liegt diese mögliche Maximalgebühr höher.
Beratungshilfe
Wenn Sie bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreiten, kann Ihnen der Staat bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche helfen. Für die Beratung beim Rechtsanwalt erhalten Sie dann von der jeweiligen Rechtsantragsstelle bei Ihrem Amtsgericht einen sogenannten Beratungshilfeschein.
Einen solchen Antrag auf Beratungshilfe erhalten Sie beim Amtsgericht.
Prozesskostenhilfe
Mit diesem Beratungshilfeschein haben Sie Anspruch von einem Rechtsanwalt Ihrer Wahl beraten zu werden. Diese Beratung kostet Sie dann nur noch eine Zuzahlung von 10,-€. Sollte sich nach der Erstberatung herausstellen, dass Ihrer Erfolgschancen vor Gericht durchaus positiv sind, kann Ihnen der Staat bei den nun anfallen Kosten erneut helfen. Diese Kostenhilfe nennt sich Prozesskostenhilfe (PKH). In einem eigenen Verfahren vor dem Amtsgericht wird vom Gericht entschieden, ob Ihnen Prozesskostenhilfe gewährt wird.
Diese Entscheidung bemisst sich nach Ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen und nach den Erfolgsaussichten Ihrer Klage. So wissen Sie bereits im Vorfeld, wie Ihre Chancen stehen, Ihr Recht durchzusetzen. Prozesskostenhilfe ist nur eine Art zinsloses Darlehen. Die Justizkasse überprüft auch noch weitere 4 Jahre Ihre Einkommensverhältnisse. Dazu werden Ihnen jährlich Formulare ähnlich dem ursprünglichen Antrags-Formular zugeschickt, die ausgefüllt zurückgeschickt werden müssen. Prozesskostenhilfe kann, je nach Einkommen im Verhältnis zum Streitwert, mit und ohne Ratenzahlung bewilligt werden.
Einen Antrag auf Prozesskostenhilfe erhalten Sie beim zuständigen Amtsgericht.
Rechtsschutzversicherung
Eine Rechtsschutzversicherung hilft in vielen Fällen weiter. Aber aufgepasst, die Versicherungen sind zum einen schon sehr unterschiedlich, wenn es darum geht, im Ernstfall eine Deckungszusage, also die Kostenübernahme, außergerichtlich oder bis zur 1. Instanz bzw. weiteren Instanzen zu erklären. Unterschiedlich ist auch das mitversicherte Risiko. Beispielsweise genügt bei Mietstreitigkeiten der einfache „Familienrechtsschutz“ nicht.
Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, prüfen Sie zunächst in Ihren Policen, ob es für Ihr aktuelles Rechtsproblem einen generellen Kosten- bzw. Deckungsschutz gibt. Auf jeden fall sollten Sie jedoch bei Ihrer Rechtsschutzversicherung eine Deckungsschutzzusage einholen. Hierfür genügt meist ein formloses Schreiben, indem Sie Ihrer Versicherung das Rechtsproblem kurz schildern und um Deckungsschutz aus Ihrer Versicherungspolice anfragen.
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